GBG 1955 § 25., BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

Besondere Bestimmungen in Ansehung

§ 25.

Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden können, bestimmt die Insolvenzordnung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76809