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GBG 1955 § 24., BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 11.06.1955 bis 31.12.2016

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

Besondere Bestimmungen in Ansehung

§ 24.

Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf die ihm angefallenen Liegenschaften oder Forderungen des Erblassers erwirken können, bestimmt § 822 ABGB.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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