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GBG 1955 § 20. 3. Gegenstand der Anmerkung., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 30.06.1984

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

Besondere Bestimmungen in Ansehung

§ 20. 3. Gegenstand der Anmerkung.

Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse, insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit, der Entmündigung, der Verlängerung der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt, der Großjährigkeit, der Konkurseröffnung oder

b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung, der Abschreibung von Grundstücken, der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlages.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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