GBG 1955 § 2., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen.

§ 2.

(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.

(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:

1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;

2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.

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