FÜNFTES HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
§ 140.
Mit der Vollziehung sind betraut:
a) hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;
b) hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs.2
Z 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;
c) im übrigen das Bundesministerium für Justiz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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