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GBG 1955 § 140., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

FÜNFTES HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.

§ 140.

Mit der Vollziehung sind betraut:

a) hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;

b) hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs.2

Z 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;

c) im übrigen das Bundesministerium für Justiz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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