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GBG 1955 § 135., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

VIERTES HAUPTSTÜCK. Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.

ERSTER ABSCHNITT. Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.

§ 135.

Ist ein Beteiligter durch eine nach den §§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff. sind sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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