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GBG 1955 § 134., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

VIERTES HAUPTSTÜCK. Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.

ERSTER ABSCHNITT. Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.

§ 134.

Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Dabei gilt folgendes:

b) die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden;

c) ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden;

d) die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, richten sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel gegeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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