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GBG 1955 § 131. 2. Gegenstandslose Eintragungen., BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2012

VIERTES HAUPTSTÜCK. Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.

ERSTER ABSCHNITT. Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.

§ 131. 2. Gegenstandslose Eintragungen.

(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,

a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,

b) verjährt ist,

c) für den Berechtigten einen lediglich wirtschaftlichen Wert darstellt, der 1 500 S (entspricht einem Gegenwert von 109,0093 Euro), bei wiederkehrenden Leistungen 500 S (entspricht einem Gegenwert von 36,3364 Euro) jährlich, nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes vor dem erfolgt ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.

(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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