GBG 1955 § 129., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.

§ 129.

(1) Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben, so muß die gelöschte Einverleibung oder Vormerkung wiederhergestellt werden.

(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen und ist der Revisionsrekurs nicht nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung des Rekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz verstrichen ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.

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