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GBG 1955 § 127. 2. Wirkung der Rekurserledigung., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.

§ 127. 2. Wirkung der Rekurserledigung.

Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Abweisung und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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