DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.
§ 127. 2. Wirkung der Rekurserledigung.
Ist durch die abweisliche Erledigung des Rekurses ein abweisender Beschluß bestätigt worden, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung des Beschlusses und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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