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GBG 1955 § 125., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.

§ 125.

(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.

(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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