DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.
§ 125.
(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung im Fall einer abweislichen Erledigung des Rekurses zu löschen.
(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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