DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.
§ 122.
(1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig.
(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
(3) Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(5) Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichten Rekurs ist zurückzuweisen.
(6) Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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