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GBG 1955 § 121., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

SECHSTER ABSCHNITT. Von der Zustellung.

§ 121.

Der Umstand, daß eine Zustellung ordnungswidrig oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen Eintragung zu bestreiten. Wer aus einer bücherlichen Eintragung für sich Rechte oder eine Befreiung von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht schuldig, den Beweis der Zustellung zu liefern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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