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GBG 1955 § 120., BGBl. Nr. 39/1955, gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2009

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

SECHSTER ABSCHNITT. Von der Zustellung.

§ 120.

(1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften zu geschehen.

(2) Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.

(3) Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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