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GBG 1955 § 12. b) der Dienstbarkeiten und Reallasten:, BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

Besondere Bestimmungen in Ansehung

§ 12. b) der Dienstbarkeiten und Reallasten:

(1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.

(2) Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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