ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
§ 11.
Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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