DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
VIERTER ABSCHNITT. Von dem Vollzug der Eintragungen.
§ 103.
(1) Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist.
(2) Sind bei dem Grundbuchsgericht mehrere denselben Grundbuchskörper betreffende Ansuchen gleichzeitig eingelangt, so sind bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Einreichungszahlen der gleichzeitig eingelangten Ansuchen mit einem ihre Gleichzeitigkeit ausdrückenden Beisatz anzumerken.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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