GBG 1955 § 101., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche.

§ 101.

Sobald das Grundbuchsgericht Kenntnis erlangt, daß ein Beschluß, wodurch eines der im § 99 angeführten Gesuche abgewiesen worden ist, durch Unterlassung des Rekurses rechtskräftig geworden ist, hat es die Anmerkung des abgewiesenen Gesuches von Amts wegen zu löschen und die Beteiligten hievon zu verständigen.

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