DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche.
§ 100.
Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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