EStG 1988 § 82. Haftung, BGBl. I Nr. 105/2010, gültig ab 01.01.2011
5.
TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)§ 82. Haftung
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
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