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EStG 1988 § 76. Lohnkonto, BGBl. I Nr. 113/2024, gültig ab 20.07.2024

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 76. Lohnkonto

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:

– Name,

– Sozialversicherungsnummer,

– Wohnsitz,

– Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,

– Name und Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

– Name und Sozialversicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

– Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,

– Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,

– Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i,

– Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung

– weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und

– Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos

festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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