9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 113. Bewertung
(1) Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des § 6 EStG 1972 auszugehen.
(2) Nach § 123 EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach § 6 Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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