EStG 1988 § 112. Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972, BGBl. Nr. 818/1993, gültig ab 01.12.1993

9. TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 112. Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem anzuwenden:

1. § 3 Z 31.

1a. § 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes.

2. § 9 Abs. 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind. Im Veranlagungsjahr 1993 können die durch Wertpapieranschaffung verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfreien Beträge) freiwillig versteuert werden. Bei einer freiwilligen Versteuerung sämtlicher Rücklagenbeträge (sämtlicher steuerfreier Beträge) im Veranlagungsjahr 1993 entfällt der Zuschlag im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG 1972 und ist § 37 anzuwenden.

3. § 11 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem abgelaufen sind.

3a. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.

4. § 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.

5. § 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind.

6. § 27 Abs. 2 Z 3 für stille Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.

7. § 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.

8. § 27 Abs. 6 Z 3 für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.

9. § 107.

10. § 110.

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