Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
a7. (Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1995, zu § 65, BGBl. Nr. 807/1938)
Artikel VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit in Kraft.
2. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
3. Der § 65 Ehegesetz und Tarifpost 12 lit. c Z 3 Gerichtsgebührengesetz sind in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem anhängig gemacht worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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