Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel V Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1975, zu dRGBl. I S 807/1938)
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht der Abs. 2 etwas anderes bestimmt, mit dem in Kraft.
(2) Der Abs. 1 des § 93 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Art. I und der Abs. 3 des § 93, soweit er sich auf den Abs. 1 bezieht, sowie der Art. II treten mit dem in Kraft.
(3) Bei den Ehen, die zwischen dem 1. Jänner und dem geschlossen werden, erwirbt die Frau wie bisher den Familiennamen des Mannes.
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