Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel VII Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1995, zu § 65, BGBl. Nr. 807/1938)
1. Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit in Kraft.
2. Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
3. Der § 65 Ehegesetz und Tarifpost 12 lit. c Z 3 Gerichtsgebührengesetz sind in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem anhängig gemacht worden sind.
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