EheG a18p2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 403/1977, zu den §§ 23 und 29, dRGBl. I S 807/1938), BGBl. Nr. 403/1977, gültig ab 01.01.1978

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

a18p2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 403/1977, zu den §§ 23 und 29, dRGBl. I S 807/1938)

Artikel XVIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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