Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel XVIII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 403/1977, zu den § 23 und 29, dRGBl. I S 807/1938)
§ 2. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den § 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.
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