EheG § 97. Verträge, BGBl. Nr. 280/1978, gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

§ 97. Verträge

(1) Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den § 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.

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