EheG § 92. Schulden, BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
§ 92. Schulden
Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im § 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76736