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EheG § 84., BGBl. Nr. 280/1978, gültig ab 01.07.1978

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

§ 84.

Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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