EheG § 8. Doppelehe, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Erster Abschnitt Recht der Eheschließung
B. Eheverbote
§ 8. Doppelehe
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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