EheG § 78. Tod des Verpflichteten, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

II. Unterhalt

d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs

§ 78. Tod des Verpflichteten

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über.

(2) Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 67. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabseztung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(3) Eine nach § 68 einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.

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