EheG § 76. Wiederverheiratung des
Verpflichteten, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
II. Unterhalt
d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs
§ 76. Wiederverheiratung des Verpflichteten
Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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