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EheG § 76. Wiederverheiratung des Verpflichteten, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

II. Unterhalt

d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs

§ 76. Wiederverheiratung des Verpflichteten

Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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