EheG § 75. Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
II. Unterhalt
d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs
§ 75. Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
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