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EheG § 75. Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

II. Unterhalt

d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs

§ 75. Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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