EheG § 74. Verwirkung, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
II. Unterhalt
d) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs
§ 74. Verwirkung
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
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