EheG § 72., BGBl. I Nr. 52/2004, gültig ab 01.08.2004

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

II. Unterhalt

c) Art der Unterhaltsgewährung

§ 72.

Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist.

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