EheG § 69b., BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

II. Unterhalt

b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen

§ 69b.

§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den § 50, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.

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