EheG § 69a., BGBl. Nr. 280/1978, gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
II. Unterhalt
b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen
§ 69a.
Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76736