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EheG § 69a., BGBl. Nr. 280/1978, gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

II. Unterhalt

b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen

§ 69a.

Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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