Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
II. Unterhalt
b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen
§ 69a.
Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
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