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EheG § 65., BGBl. Nr. 25/1995, gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

I. Name der geschiedenen Frau

§ 65.

Untersagung der Namensführung durch das Vormundschaftsgericht

(1) Macht die Frau sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig oder führt sie gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel, so kann ihr das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Mannes die Weiterführung seines Namens untersagen. Ist der Mann gestorben, so kann ein naher Angehöriger den Antrag stellen, wenn die Frau gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt oder wenn sie sich einer schweren Verfehlung gegen den Verstorbenen schuldig macht; nahe Angehörige in diesem Sinne sind Verwandte des Mannes bis zum zweiten Grade und, wenn er sich wieder verheiratet hatte, die Witwe.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Frau nach § 63 Abs. 2 einen früheren Ehenamen wieder angenommen hat.

(3) Der Beschluß, der die Weiterführung des Namens untersagt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Die Frau erhält damit ihren Familiennamen wieder.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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