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EheG § 64., BGBl. Nr. 25/1995, gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

I. Name der geschiedenen Frau

§ 64.

Untersagung der Namensführung durch den Mann

(1) Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.

(2) Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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