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EheG § 63., BGBl. Nr. 25/1995, gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

E. Folgen der Scheidung

I. Name der geschiedenen Frau

§ 63.

Wiederannahme eines früheren Namens

(1) Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(2) In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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