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EheG § 56. Verzeihung, dRGBl. I S 807/1938, gültig ab 01.08.1938

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

C. Ausschluß des Scheidungsrechts

§ 56. Verzeihung

Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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