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EheG § 54. Vermeidung von Härten, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

B. Ehescheidungsgründe

II. Scheidung aus anderen Gründen

§ 54. Vermeidung von Härten

In den Fällen der §§ 50 und 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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