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EheG § 51. Geisteskrankheit, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

B. Ehescheidungsgründe

II. Scheidung aus anderen Gründen

§ 51. Geisteskrankheit

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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