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EheG § 50. Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, dRGBl. I S 807/1938, gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

B. Ehescheidungsgründe

II. Scheidung aus anderen Gründen

§ 50. Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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