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EheG § 50. Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

B. Ehescheidungsgründe

II. Scheidung aus anderen Gründen

§ 50. Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden

Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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