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EheG § 48., BGBl. I Nr. 125/1999, gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1999

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung

A. Allgemeine Vorschriften

§ 48.

Verweigerung der Fortpflanzung

(1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen, oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßt.

(2) Ein Ehegatte hat kein Recht auf Scheidung, wenn der andere die Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung verweigert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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